Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.04.2007, Az.: 1 BvL 9/04
Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.04.2007
- Aktenzeichen
- 1 BvL 9/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.08.2004 - AZ: 5 UF 262/04
- BVerfG - 28.02.2007 - AZ: 1 BvL 9/04
Verfahrensgegenstand
Verfassungsrechtliche Prüfung ob die in § 1615 l Abs. 2, Satz 3 BGB enthaltene grundsätzliche zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht miteinander verheirateter Elternteile mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 2004 (5 UF 262/04) -
hier: Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat
unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier
am 18. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Hamm nicht erforderlich.
Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252).
Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung findet im vorliegenden Verfahren nicht statt. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier