Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.04.2007, Az.: 2 BvR 359/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis aufgrund fehlgeschlagener Telefaxübermittlung wegen einer Belegung des Telefaxempfangsgerätes
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.04.2007
- Aktenzeichen
- 2 BvR 359/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 23.08.2006 - StVK G 430/06 K
- OLG Hamm - 05.12.2006 - 1 Ws L 816/06
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 2007, 2838 (Volltext mit red. LS) "Wiedereinsetzung"
- NJW 2007, VIII Heft 34 (Kurzinformation) "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
- NVwZ 2007, 1421 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde des Herrn [...]
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2006 - 1 Ws - L - 816/06,
b) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 23. August 2006 - StVK G 430/06 K
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
... und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. April 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
- 2.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt. Diese Frist begann mit Zugang der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 18. Dezember 2006; sie endete mit Ablauf des 18. Januar 2007. Der Eingang der vollständigen Verfassungsbeschwerde am 22. Januar 2007 war deshalb verspätet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers einen zulässigen Weg der Einreichung fristgebundener Schriftsätze gewählt, indem er den Versuch unternommen hat, am letzten Tag der Einlegungsfrist, die mit Anlagen über 160 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde mittels Telefax zu erheben. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat - nach einem bereits am 17. Januar 2007 fehlgeschlagenen Übersendungsversuch - um 14.42 Uhr des 18. Januar 2007 damit begonnen, die Verfassungsbeschwerde mit Telefax zu senden. Nachdem bis 17.24 Uhr siebzig Seiten ordnungsgemäß übertragen worden waren, scheiterten weitere Übermittlungsversuche bis 18.15 Uhr, möglicherweise weil das Telefaxempfangsgerät des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zeitraum durch eine andere eingehende Sendung belegt war. Eine solche Belegung ist kein einer technischen Störung gleich zu achtender Umstand, der dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muss. Gerade die Abend- und Nachtstunden werden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt, um Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Daher hätte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach 18.15 Uhr des 18. Januar 2007 weitere Versuche unternehmen können und müssen, die fehlenden Seiten zu senden. Eine rechtzeitige Übertragung der gesamten Verfassungsbeschwerde war nach diesem Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen. Da sich der Vortrag des Bevollmächtigten hierzu nicht verhält und die Möglichkeit eigenen Verschuldens offen lässt, kann nicht festgestellt werden, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde, so dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen ( § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff