Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.2007, Az.: 1 BvR 1275/97
Kriterien für eine konkrete Bemessung des Gegenstandswertes; Berücksichtigung der subjektiven Seite und der objektiven Bedeutung der Sache bei der Bemessung des Gegenstanswerts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.03.2007
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1275/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Konstanz - 27.02.1996 - AZ: 3 F 258/93
- OLG Karlsruhe - 02..061997 - AZ: 18 UF 49/96
- BVerfG - 02.05.2006 - AZ: 1 BvR 1275/97
Rechtsgrundlage
- § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Juni 1997 - 18 UF 49/96 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 27. Februar 1996 - 3 F 258/93 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
den Richter Hoffmann-Riem
am 8. März 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG anzuwenden ist, ist der Gegen-standswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] ff.>).
Bei der konkreten Bemessung des Gegenstandswerts ist zunächst die subjektive Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] f.>). Neben dieser subjektiven Seite muss auch die objektive Bedeutung der Sache in die Bewertung Eingang finden (vgl. BVerfGE 79, 365 <367 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] f.>). Dabei kommt es für die Erhöhung des Ausgangswertes darauf an, ob die objektive Bedeutung des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 79, 365 <368>[BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]).
Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin und die - neben diesem ein eigenständiges Gewicht aufweisende - objektive Bedeutung der Sache rechtfertigen die Bewertung der Angelegenheit mit 20.000 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründen dagegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem