Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.10.2006, Az.: 2 BvR 1486/06
Frage der Anwendbarkeit von § 67d Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) auf anfängliche Rechtsfehler; Bedeutung der materiellen Rechtskraft von Gerichtsurteilen als Ausprägung der Rechtssicherheit als ein neben dem Gebot materieller Gerechtigkeit im Rechtsstaatsgebot enthaltendes Prinzip
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.10.2006
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1486/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 28.04.2006 - AZ: 1. StVK 484/05 K
- OLG Frankfurt am Main - 16.06.2006 - AZ: 3 Ws 585/06
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 2007, 29-30 (Volltext mit red. LS)
- RPsych (R&P) 2007, 86-87
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2006 - 3 Ws 585/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 28. April 2006 - 1. StVK 484/05 K -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 19. Oktober 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbare Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte ist nicht objektiv sachfremd und daher auch nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] f.>).
1.
Es ist von Verfassungs wegen - auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des Freiheitsgrundrechts - nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte § 67 d Abs. 6 StGB nicht auf Fälle ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in dem der Unterbringung zu Grunde liegenden Urteil angewendet haben.
Zutreffend sind sie davon ausgegangen, dass es sich bei der rechtlichen Zuordnung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB um einen juristischen Subsumtionsvorgang handelt, der der Rechtskraft fähig ist, und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit besteht (§ 359 StPO; vgl. dazu BGHSt 39, 75 <79>[BGH 03.12.1992 - StB 6/92]; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 359 Rn. 25). Die materielle Rechtskraft von Gerichtsurteilen ist Ausprägung der Rechtssicherheit als einem neben dem Gebot materieller Gerechtigkeit im Rechtsstaatsgebot enthaltenen Prinzip (vgl. BVerf- GE 7, 89 <92>; 22, 322 <329>; 47, 146 <161>; 74, 129 <152>).
Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, den häufig auftretenden Widerstreit beider Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>[BVerfG 08.11.1967 - 1 BvR 60/66]).
2.
Nicht zu beanstanden ist die Erwägung des Oberlandesgerichts, es sei nach der gesetzgeberischen Intention grundsätzlich an die bisherige Rechtsprechung anzuknüpfen (vgl.
BTDrucks 15/2887, S. 14), und es sei fern liegend anzunehmen, eine zur bisherigen Praxis gegenteilige Behandlung rechtsfehlerhafter Einweisungen habe der Gesetzgeber trotz der Rechtskraftproblematik gleichsam nebenher mitregeln wollen. Die Fachgerichte durften auch die gesetzgeberischen Erwägungen in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BTDrucks 15/3652, S. 7, 15, 22) willkürfrei als Bestätigung ihrer Auffassung werten.
3.
Auch in der neueren Literatur wird davon ausgegangen, § 67 d Abs. 6 StGB sei nicht auf anfängliche Rechtsfehler anwendbar (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 67 c Rn. 6; Veh, in: Münchner Kommentar zum StGB, 2005, § 67 d Rn. 30; Pollähne/Böllinger, in: NOMOS-Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 67 d Rn. 56; vgl. auch der hier erkennende 3. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 Ws 298/05 u.a. - <Juris>, sowie schon zur früheren Rechtslage OLG Frankfurt am Main, NStZ 2003, S. 222 <223>; Volckart, R&P 2003, S. 110 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff