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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.04.2006, Az.: 2 BvR 430/04

Einhaltung der Beschwerdefrist im Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.04.2006
Aktenzeichen
2 BvR 430/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 20094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.01.2004 - AZ: 1 Zs 1411/03

Fundstellen

  • JZ Information 2006, 392* (red. Leitsatz)
  • JuS 2006, XIV Heft 7 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2004 - 1 Zs 1411/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 27. April 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, führt im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, da diese nicht auf einem Verfassungsverstoß beruht.

3

a)

Die Unzulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 27. Januar 2004 stützt sich unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht in ihrem Antragsschreiben deutlich gemacht habe. Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, dass ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; vgl. ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris-dok). Als nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (zum Maßstab vgl. BVerfGE 4, 1 <7> [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52];  62, 189 <192> [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvR 210/79];  80, 48 <51> [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82];  87, 273 <278 f. [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 402/87]>), erweist sich jedoch die entscheidungstragende Annahme, die Mitteilung in der Antragsschrift, die Beschwerde sei "unter dem 14.09.2003" eingereicht worden, werde dieser Anforderung nicht gerecht.

4

b)

Bei lebensnaher, am allgemeinen Sprachgebrauch orientierter Auslegung genügt es, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen war (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris-dok; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris-dok).

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthielt die Angabe, dass das Ermittlungsverfahren "mit Bescheid vom 03.09.2003 (...) gemäß § 170 StPO eingestellt" und "der Anzeigenerstatterin am 11.09.2003 zugestellt" worden ist. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin "daraufhin unter dem 14.09.2003" Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung eingelegt habe. Berechnet man die Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gemäß § 43 Abs. 1 StPO unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so lief sie am 25. September 2003 ab. Das am 14. September 2003 verfasste Beschwerdeschreiben hatte mithin elf Tage Postlaufzeit, um bei der Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig einzugehen. Unter Berücksichtigung der zitierten Kammerentscheidungen erweist es sich als nicht mehr nachvollziehbar und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Oberlandesgericht in einem solchen Fall annimmt, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich.

6

c)

Der angegriffene Beschluss beruht jedoch nicht auf diesem Verfassungsverstoß. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zusätzlich und selbstständig tragend darauf gestützt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Antragsschrift den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide nicht so vollständig dargelegt, dass ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung hätte vorgenommen werden können. Diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Forderung des Fachgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 - m.w.N., NJW 1993, S. 382) genügt vorliegend den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.

7

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Di Fabio
Landau