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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.11.2005, Az.: 2 BvR 758/05

Grundrechtsverletzungen bei Wohnungsdurchsuchungen im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Nachahmung von Uhren der Marke "Rado" und der Abwicklung des Verkaufs über "eBay"; Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung als Eingriff in die geschützte Privatsphäre; Anforderungen an eine rechtmäßige Durchsuchung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.11.2005
Aktenzeichen
2 BvR 758/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 01.04.2005 - AZ: 6 Qs 12/05
AG München - 21.09.2004 - AZ: ER IV Gs 10671/04

Fundstellen

  • NStZ-RR 2006, 110-111 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2006, V Heft 3 (Kurzinformation)

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. November 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren 2 BvR 758/05 und 2 BvR 728/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. September 2004 - ER IV Gs 10671/04 - und der Beschluss des Landgerichts München I vom 1. April 2005 - 6 Qs 12/05 - sowie die am 8. Dezember 2004 erfolgte Durchsuchung der in H. belegten Wohnung durch die Polizei Hamburg in Amtshilfe für die Polizei München verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 13.11.2005 - AZ: 2 BvR 728/05