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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.09.2005, Az.: 2 BvR 1435/05

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei missbräuchlicher Einlegung einer Verfassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.09.2005
Aktenzeichen
2 BvR 1435/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 20980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 19.07.2005 - AZ: M 5 E 05.1986
VGH Bayern - 23.08.2005 - AZ: 3 CE 05.2031

Fundstellen

  • AUR 2005, 412 (Kurzinformation)
  • AnwBl 2005, VI Heft 11 (Kurzinformation)
  • AuR 2005, 412 (Kurzinformation)
  • DB 2005, XXII Heft 38 (Kurzinformation)
  • DVBl 2005, A 389 (Kurzinformation)
  • DVBl 2005, A389 (Kurzinformation)
  • DVBl 2006, 43 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2006, 496 (red. Leitsatz)
  • NJW 2006, 829 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 2005, 1721-1722 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-Spezial 2005, 527 (Kurzinformation)
  • NWB 2005, 4248
  • RVGreport 2006, 80
  • ZIP 2005, A 77 (Kurzinformation)
  • ZIP 2005, A77 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2005 - 3 CE 05.2031 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2005 - M 5 E 05.1986 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. September 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

2.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 EUR beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 EUR auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig macht (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1419; vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 f.; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205 [BVerfG 19.03.1998 - 2 BvR 291/98]; vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f. [BVerfG 13.04.1999 - 2 BvR 539/98]).

3

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 87/05-, vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 716/05 - und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 909/05 -). Das Vorbringen war dabei weitgehend identisch; eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Anspruch nicht zustehen kann, findet dabei nicht statt. Die Tatsache, dass nunmehr bereits ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -). Dass insoweit kein der Verfassungsbeschwerde zugänglicher Akt öffentlicher Gewalt vorliegt, kann für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.

4

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jentsch
Broß
Gerhardt