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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.07.2005, Az.: 2 BvR 1129/04

Darlegung einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Beweiswürdigung des Landgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.07.2005
Aktenzeichen
2 BvR 1129/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 18.09.2003 - AZ: 1 KLs 6 Js 1641/00
BGH - 01.04.2004 - AZ: 1 StR 101/04

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
des S...
...
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2004 - 1 StR 101/04 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Coburg vom 18. September 2003 - 1 KLs 6 Js 1641/00 -

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
denVizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. Juli 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist zum Teil unzulässig, darüber hinaus unbegründet, weshalb ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

2

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Darlegung eines Verstoßes gegen § 261 StPO. Nicht dargelegt ist demgegenüber eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die Zurückweisung der im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrüge im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sachverständigenbeweis als unzulässig rügt.

4

Die Begründungsvoraussetzungen für eine Verfahrensrüge sind in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geregelt. Danach hat der Revisionsführer all die Umstände vorzutragen, die notwendig sind, damit das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit der Rüge befinden kann (vgl. BVerfGE 63, 45 <70>). Anzugeben sind - nach ständiger Rechtsprechung der Revisionsgerichte - dabei nicht nur die Tatsachen, die das Revisionsvorbringen stützen. Der Beschwerdeführer muss sich auch mit den Tatsachen auseinandersetzen, die geeignet sind, seiner Rüge den Boden zu entziehen (u.a. BGHSt 40, 218 <240>; BGH, NStZ 2000, S. 49 <50>). Diese Rechtsprechung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Wille des Gesetzgebers oder systematisch-teleologische Gründe stehen einer solchen Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99, 2 BvR 683/99 -, veröffentlicht unterwww.bundesverfassungsgericht.de/cgi.bin/link.pl?entscheidungen).

5

Hier gab der Eintrag im Hauptverhandlungsprotokoll, dass das Landgericht eine Sachverständige für Textilfragen gehört hat, Anlass zu der Vermutung, die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung sei - entgegen dessen Vortrag in der Revisionsbegründung - doch erfolgt. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, dieser Möglichkeit binnen der Revisionsbegründungsfrist entgegenzutreten. Dass er dies nicht getan hat, musste zur Unzulässigkeit seiner Verfahrensrüge führen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Osterloh
Mellinghoff