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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.07.2005, Az.: 2 BvR 909/05

Tenor einer Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.07.2005
Aktenzeichen
2 BvR 909/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 21595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen

a) den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis vom 27. April 2005,
b) das Unterlassen des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis, über den Widerspruch gegen den Bescheid zu lit. a) eine Entscheidung zu treffen,
c) das Unterlassen der Regierung von Oberbayern, der Beschwerdeführerin eine Planstelle frei zu halten

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juli 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jentsch
Broß
Gerhardt