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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.05.2005, Az.: 2 BvR 87/05

Beschluss über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.05.2005
Aktenzeichen
2 BvR 87/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 21839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.12.2004 - AZ: 3 CE 04.2651

Verfahrensgegenstand

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 - 3 CE 04.2651

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Mai 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jentsch
Broß
Gerhardt