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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.2005, Az.: 2 BvR 2144/04

Reichweite der Befugnis des Angeklagten zur Beantragung oder Anregung von Beweiserhebungen; Verhältnismäßigkeit einer verhängten Freiheitsstrafe wegen Imports von Cannabis

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.05.2005
Aktenzeichen
2 BvR 2144/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 28.04.2004 - AZ: 1 KLs 354 Js 3035/04
BGH - 05.10.2004 - AZ: 1 StR 401/04

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
des Herrn K
...
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 401/04 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 28. April 2004 - 1 KLs 354 Js 3035/04 -

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 10. Mai 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Ablehnung der Anträge auf Sachverständigenbeweis und Beiziehung von Verfahrensakten verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Absatz 1 GG. Diese Norm gewährt einem Angeklagten das Recht, im Verfahren Stellung zu nehmen. Hierzu gehört auch die Befugnis, Beweiserhebungen zu beantragen oder anzuregen (BVerfGE 57, 250 <274>). Art. 103 Absatz 1 GG gewährt aber nicht das Recht auf positive Bescheidung dieser Beweisbegehren.

3

Durch die Antragsablehnungen ist der Beschwerdeführer auch nicht in anderen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren, verletzt.

4

Ein solcher Rechtsverstoß würde Willkür voraussetzen, die hier nicht vorliegt. Die Strafkammer hat sich in ihrer Begründung der ablehnenden Entscheidungen an neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweisantragsrecht orientiert. Ihre Forderung nach Benennung von "Anknüpfungstatsachen" ist auf das von den Revisionsgerichten aufgestellte Gebot einer Konnexität von Beweismittel und Beweisbehauptung zurückzuführen. Der Bundesgerichtshof hat für das Vorliegen eines zulässigen Beweisantrags bereits mehrfach Ausführungen eines Beweisantragstellers dazu gefordert, was den benannten Zeugen dazu in die Lage versetzt hätte, die Beweisbehauptung zu stützen.

5

Auch eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt nicht vor. Die strafrechtliche Sanktionierung des Umgangs mit Cannabis ist nach wie vor verfassungsgemäß (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 -, NJW 2004, S. 3620 ff.). Angesichts der Menge des vom Beschwerdeführer nach Deutschland verbrachten Haschischs ist die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht unverhältnismäßig.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Osterloh
Mellinghoff