Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.04.2005, Az.: 1 BvL 8/04
Voraussetzungen für den Erlass eines Aussetzungsbeschlusses und Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht ; Vorabentscheidung im Zusammenhang mit der Verfassungsgemäßheit des Fehlens eines Ermessens der Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte; Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit im Leistungsrecht der Arbeitsförderung; Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Fehlens der materiellen Anspruchsvoraussetzung einer wirksamen Arbeitslosmeldung ; Folgen des Fehlens einer unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme der Beschäftigungen; Notwendige Besetzung für einen Aussetzungsbeschluss und Vorlagebeschluss; Notwendigkeit der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vor dem Aussetzungsbeschluss und Vorlagebeschluss; Anforderungen an einen Aussetzungsbeschluss und Vorlagebeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 BvL 8/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 14321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 19.05.2004 - AZ: S 5 AL 114/02
- SG Aurich - 25.06.2003 - AZ: S 5 AL 101/99
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 2005, VIII Heft 27 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsrechtliche Prüfung
des § 330 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juni 2003 -
S 5 AL 101/99 -
- 1 BvL 6/03 -,
des § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Aurich vom 19. Mai 2004 - S
5 AL 114/02 -
-1 BvL 8/04 -
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Steiner, Gaier gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG
am 15. April 2005
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen sind unzulässig.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 15.04.2005 - AZ: 1 BvL 6/03