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Bundesverfassungsgericht
v. 08.12.2004, Az.: 2 BvE 3/02

Wählbarkeit eines Berechnungsverfahrens für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss; Berechnungsverfahren als Sicherstellung des Abbildes der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen; Besetzung der Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktion; Aufgabe des Vermittlungsausschusses; Wahl des richtigen Zuteilungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.12.2004
Aktenzeichen
2 BvE 3/02
Entscheidungsform
Stellungnahme
Referenz
WKRS 2004, 22682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Aus der besonderen Funktion des Vermittlungsausschusses lassen sich keine Gegengründe ableiten, die dagegen sprechen, dass der Bundestag für die Verteilung seiner Sitze im Vermittlungsausschuss ein Berechnungsverfahren wählen darf, das die Abbildung der Bundestagsmehrheit sicherstellt.

  2. 2.

    Mathematische Eleganz ist kein Maßstab für Verfassungskonformität. Die Verfassungskonformität eines Zuteilungsverfahrens, z.B. bei Besetzung eines Ausschusses, hängt davon ab, ob es verfassungskonforme Ergebnisse produziert.

Abweichende Meinung
der Richterin Lübbe-Wolff
zum Urteil des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2004:

Gründe

1

Der Fall wirft zwei Fragen auf: Darf der Bundestag für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss ein Berechnungsverfahren wählen, welches die Abbildung der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit sicherstellt? Wenn ja: Muss er dazu, um nicht Rechte der Antragstellerin zu verletzen, ein anderes als das am 30. Oktober 2002 beschlossene Verfahren wählen? Auf die erste Frage (I.) finde ich in der Entscheidungsbegründung keine klare Antwort. Die Antwort auf die Zweite halte ich für falsch (II.).

2

I.

Unumstrittener Maßstab für die Beurteilung des Falles ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen, der auch für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss gilt (vgl. BVerfGE 96, 264 <282>[BVerfG 17.09.1997 - 2 BvE 4/95]). Dem entspricht das Gebot, die Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen (§ 12 Satz 1 GOBT). Genau spiegelbildlich wäre die vollkommen proportionale Besetzung, bei der jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Bundestag hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinander stehen. Der Quotient aus Sitzanteil im Ausschuss und Sitzanteil im Bundestag ("Erfolgswert") ist in diesem Idealfall für alle Fraktionen gleich eins. Zugleich hat jede genau spiegelbildliche Abbildung die Eigenschaft, dass sie - für beliebige Koalitionen - auch die Mehrheitsverhältnisse abbildet. Mehrheitsabbildung kann insofern neben der Erfolgswertgleichheit als Element der Spiegelbildlichkeit aufgefasst werden. Das Problem liegt darin, dass eine genau spiegelbildliche Abbildung in der Regel nicht möglich ist und bei der Annäherung an das Ideal der Spiegelbildlichkeit, die infolgedessen allein verlangt werden kann, die im Ideal vereinten Teilziele Erfolgswertgleichheit und Mehrheitsabbildung miteinander in Konflikt geraten können.

3

Für eine Rechtspflicht, in diesem Konflikt das Teilziel der Mehrheitsabbildung zurückzusetzen, sehe ich keine Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung die geschäftsordnungsrechtliche Regel, dass die Ausschüsse entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen sind (§ 12 GOBT), nicht nur in ihrer Bedeutung für die jeweilige Opposition gewürdigt, sondern sie zugleich als grundsätzlich notwendige Konsequenz der aus dem demokratischen Prinzip folgenden Rechtsstellung der parlamentarischen Mehrheit aufgefasst (vgl. BVerfGE 70, 324 <365 f.>). Wenn der Senat stattdessen nun die parlamentarische Mehrheit zu einer bloß politischen, nicht rechtlichen Kategorie erklärt, so kann dies jedenfalls nicht bedeuten - und bedeutet ausweislich der weiteren Entscheidungsgründe auch für den Senat nicht -, dass die parlamentarische Mehrheit eine verfassungsrechtlich irrelevante Größe wäre. Demokratische Legitimation vermittelt sich nicht über Minderheits-, sondern über Mehrheitsentscheidungen (vgl. BVerfGE 38, 258 <274>). Das für den demokratischen Verantwortungszusammenhang wichtigste Element des abzubildenden Stärkeverhältnisses der Fraktionen sind deshalb die Mehrheitsverhältnisse. Der Bundestag hat daher grundsätzlich das Recht, für Konfliktfälle dem Ziel der Mehrheitsabbildung den Vorzug zu geben. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit selbst, nicht aus einem damit konkurrierenden Mehrheitsprinzip.

4

Der Auffassung der Senatsmehrheit, dass es angesichts der auf Kompromissbildung ausgerichteten Funktion des Vermittlungsausschusses auf die dortigen Mehrheitsverhältnisse weniger als in anderen Ausschüssen ankomme, kann ich nicht folgen.

5

Dem Vermittlungsausschuss ist die Funktion zugedacht, Kompromisse zu finden, die Aussicht haben, sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat die notwendige Mehrheit zu finden. Diese Funktionszuweisung legt aber den Inhalt der zu findenden Kompromisse noch nicht fest. Weder folgt aus dem Ziel, einen für Bundestag und Bundesrat akzeptablen Kompromiss zu finden, ohne weiteres, wie dieser Kompromiss auszusehen hat, noch ist Gewähr leistet, dass alle Beteiligten tatsächlich auf einen in diesem Sinne zielführenden Kompromiss hinarbeiten. In der Praxis des Vermittlungsausschusses kommen bekanntlich auch die im Urteil erwähnten so genannten unechten Vermittlungsergebnisse vor - Einigungsvorschläge, die die Ausschussmehrheit in Kenntnis dessen beschließt, dass sie keine Aussicht auf Annahme in beiden Gesetzgebungsorganen haben. Obein tragfähigerKompromiss gefunden wird und welcher Kompromiss gefunden wird, hängt daher unter anderem von den Mehrheitsverhältnissen ab. Die Funktion des Vermittlungsausschusses, durch Kompromissfindung eine Einigung zu ermöglichen, macht deshalb die Mehrheitsverhältnisse nicht belanglos. Im Gegenteil: Die Senatsmehrheit selbst weist auf die gerade durch diese Funktion geprägten besonderen Bindungswirkungen der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses für das weitere Gesetzgebungsverfahren hin, unter anderem darauf, dass der Bundestag die Vorschläge des Vermittlungsausschusses, anders als die Beschlussvorschläge anderer Ausschüsse, nur unverändert annehmen oder ablehnen kann. Das verschafft den Beschlüssen des Vermittlungsausschusses besondere Bedeutung und damit den Mehrheitsverhältnissen, von denen ihr Inhalt abhängt, besonderes Gewicht. Mir scheint, dass die Senatsmehrheit dies der Sache nach anerkennt, wenn sie feststellt, dass wegen der angesprochenen Besonderheiten gerade auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses die politischen Stärkeverhältnisse im Plenum des Bundestages repräsentiert sein müssen, damit nicht "der Bundestag als Ganzes in die Sachzwänge konsensual vorgeprägter Verfahrensentscheidungen gezwungen" wird.

6

Zur Begründung des trotzdem eingenommenen Standpunktes, dass es im Vermittlungsausschuss weniger als sonst auf die Abbildung der Mehrheitsverhältnisse ankomme, weist die Senatsmehrheit auch darauf hin, dass die Bundesratsbank im Vermittlungsausschuss ohne Berücksichtigung des unterschiedlichen Stimmgewichts der Länder (Art. 51 Abs. 2 GG) besetzt wird, der Bundesrat also darauf verzichtet hat, die parteipolitischen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat auf die Bundesratsbank im Vermittlungsausschuss abzubilden. Dass der vom Grundgesetz nicht als Vertretung der parteipolitischen Mehrheitsverhältnisse der Ländergesamtheit, sondern als Vertretung der Länder konzipierte Bundesrat so verfährt, kann aber nicht das Recht des Bundestages schmälern, für die von ihm zu besetzenden Sitze im Vermittlungsausschuss auf die Abbildung der Mehrheitsverhältnisse Wert zu legen und das Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung entsprechend zu gestalten. Tatsächlich kann es, wie die Senatsmehrheit hervorhebt, vorkommen, dass auf der Bundesratsbank des Vermittlungsausschusses die "politische Bundesratsmehrheit" sich in der Minderheit findet. Das zeigt aber nicht, dass es im Vermittlungsausschuss auf die Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich nicht ankäme. Es zeigt nicht einmal, dass es für die praktische Arbeit der Vertreter des Bundesrates im Vermittlungsausschuss auf die "politischen Mehrheitsverhältnisse" im Bundesrat nicht ankäme, sondern nur, dass der Bundesrat auf Grund der dortigen Kooperationsbedingungen über politische Mechanismen verfügt, die hinreichend sicherstellen, dass bei der Arbeit im Vermittlungsausschuss diese Mehrheitsverhältnisse berücksichtigt werden, obwohl sie in der Besetzung der Bundesratsbank nicht abgebildet sind. Das nötigt den Bundestag nicht, von entsprechenden Voraussetzungen bei der Besetzung der Bundestagsbank auszugehen.

7

Die erste Frage ist demnach zu bejahen. Der Bundestag darf für die Verteilung seiner Sitze im Vermittlungsausschuss ein Berechnungsverfahren wählen, das die Abbildung der Bundestagsmehrheit sicherstellt. Aus der besonderen Funktion des Vermittlungsausschusses lassen sich Gegengründe nicht ableiten.

8

Ob der Senat demgegenüber schon die erste Frage verneint, bleibt unklar. Die Ausführungen zur schwachen Wirkkraft des Mehrheitsprinzips deuten auf eine verneinende Antwort hin;

9

ebenso die Feststellung, die gegenwärtige Sitzverteilung gebe "nicht mehr in einem akzeptablen Umfang die tatsächlichen politischen Kräfteverhältnisse im Plenum des Bundestages wieder". Dass in den Entscheidungsgründen die Frage offen gelassen wird, "ob das Mehrheitsprinzip die gleiche prägende Kraft wie das Repräsentationsprinzip besitzt", kann dagegen eigentlich nur bedeuten, dass auch die Frage der Vor- oder Nachrangigkeit im Konfliktfall offen gelassen wird, und wenn der Senat feststellt, der Bundestag sei verpflichtet, seinen Beschluss so zu fassen, dass "auch bei einer Abbildung der Kanzlermehrheit" die von § 12 GOBT geforderte Besetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen "soweit wie möglich gewahrt wird", so deutet dies darauf hin, dass er die gewählte Lösung nicht wegen Überschreitung einer nicht näher definierten absoluten Grenze zulässiger Abweichung vom Ideal der Erfolgswertgleichheit, sondern nur deshalb ablehnt, weil er eine schonendere Variante für möglich hält. Dafür spricht auch, dass der Senat die Frage aufwirft, ob es "ersichtlich keinen anderen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsprinzipien" gibt, und ausdrücklich feststellt, die Alternativlosigkeit der gewählten Lösung sei jedenfalls nicht offensichtlich. Hierauf käme es nicht an, wenn das beschlossene mehrheitsabbildende Zuteilungsverfahren unabhängig von der Existenz schonenderer Alternativen für rechtswidrig gehalten würde.

10

II.

War der Bundestag berechtigt, dem Ziel der Mehrheitsabbildung Vorrang einzuräumen, so stellt sich die weitere Frage, ob er dazu gerade das im Beschluss vom 30. Oktober 2002 vorgesehene Zuteilungsverfahren wählen durfte.

11

Dem gewählten Verfahren wird angekreidet, dass es mit einem ergebnisbezogenen Korrekturfaktor arbeitet und damit von den herkömmlichen Zuteilungsverfahren abweicht. Dies ist auch in Teilen der öffentlichen Diskussion als eine Art schmutziger Trick aufgefasst worden, der die Ergebnisse sauberer mathematischer Verfahren verfälscht. Von der Voraussetzung, dass die Einführung eines ergebnisbezogenen Korrekturfaktors schon als solche zu beanstanden ist, geht auch die Senatsmehrheit insofern aus, als sie beanstandet, das angegriffene Verteilungsergebnis lasse sich mit keiner der üblichen Berechnungsmethoden rechtfertigen.

12

Diese Betrachtungsweise wird dem Vorgang nicht gerecht. Die verfassungsrechtliche Beurteilung unterliegt nicht dem Diktat mathematischer Berechnungsverfahren, sondern umgekehrt hängt von den verfassungsrechtlichen Vorgaben ab, ob ein Berechnungsverfahren zulässig oder seine Anwendung sogar geboten ist. Die in der parlamentarischen Praxis üblichen Berechnungsverfahren sind - mit kleinen Unterschieden im Ergebnis - am Ziel der Erfolgswertgleichheit ausgerichtet. Ihre Funktion ist nicht, Abweichungen von diesem Ziel zu rechtfertigen, sondern die Abweichung möglichst gering zu halten. Die Frage, ob und inwieweit Abweichungen von den herkömmlichen Berechnungsverfahren zulässig sind, ist daher, wenn man die zwischen diesen Verfahren selbst bestehenden Unterschiede ausblendet, gleich bedeutend mit der Frage, ob und inwieweit Abweichungen vom Ziel der Erfolgswertgleichheit zulässig sind.

13

Wie unter I. ausgeführt und auch von der Senatsmehrheit nicht konsequent bestritten, ist es grundsätzlich zulässig, für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss ein Berechnungsverfahren zu wählen, das dem Ziel der Mehrheitsabbildung Vorrang vor dem Ziel der Erfolgswertgleichheit einräumt. Daraus folgt, dass zu Gunsten des erstgenannten Ziels von den herkömmlichen Berechnungsverfahren abgewichen werden darf. Das beschlossene Berechnungsverfahren diskreditiert sich also weder durch die Abweichung als solche noch dadurch, dass der eingebaute Abweichungsfaktor auf ein bestimmtes Ergebnis, nämlich die Abbildung der parlamentstragenden Mehrheit, gerichtet ist.

14

Dass das gewählte Verfahren, weil es mit einem so genannten Korrekturfaktor arbeitet, mathematisch weniger elegant erscheinen mag als das unkorrigierte herkömmliche Verfahren, tut verfassungsrechtlich nichts zur Sache. Zwar kann Einfachheit eine begrenzte verfassungsrechtliche Relevanz insofern gewinnen, als die Verständlichkeit der Verfahren, in denen demokratische Legitimation vermittelt wird, in einer Demokratie einen gewissen Eigenwert hat; zu Gunsten besserer Durchschaubarkeit kann es daher gerechtfertigt sein, andere bei der Verfahrensgestaltung zu berücksichtigende Ziele nicht mit letztmöglicher Subtilität zu verfolgen. Das ändert aber nichts daran, dass mathematische Eleganz weder in der einen noch in der anderen Richtung ein Maßstab für Verfassungskonformität ist. Die Verfassungskonformität eines Zuteilungsverfahrens hängt davon ab, ob es verfassungskonforme Ergebnisse produziert.

15

Dass das gewählte Verfahren systematisch das Ziel möglichst weitgehender Erfolgswertgleichheit zu Gunsten des Ziels der Mehrheitsabbildung zurücksetzt, ist, wie ausgeführt, per se nicht zu beanstanden. Als möglicher Grund für verfassungsrechtliche Beanstandungen bleibt demnach nur das Ausmaß der bewirkten Zurücksetzung.

16

Diesbezügliche verfassungsrechtliche Einwände macht die Urteilsbegründung geltend, indem sie einen schonenden Ausgleich zwischen Mehrheitsprinzip und Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verlangt und annimmt, diesem Gebot sei zwar - mangels ausreichender Zeit für die Prüfung besserer Alternativen - zum Zeitpunkt des umstrittenen Beschlusses genügt gewesen, inzwischen aber nicht mehr, so dass nun ein neuer Beschluss mit abweichendem Inhalt gefasst werden müsse.

17

Die parlamentarische Mehrheit kann nur entweder abgebildet oder nicht abgebildet werden, ein Drittes gibt es nicht. Zwischen Mehrheitsabbildung und Erfolgswertgleichheit ist daher im Konfliktfall ein schonender Ausgleich im Sinne einer Mittellösung nicht möglich. Zu verlangen ist aber, dass das Ziel der Erfolgswertgleichheit zur Bewältigung des Konflikts nicht weiter zurückgesetzt wird, als es das Ziel der Mehrheitsabbildung erfordert; weiter reicht dessen rechtfertigende Kraft nicht. In diesem Sinne muss die Zurücksetzung möglichst schonend erfolgen. Dieses Gebot hat der Antragsgegner jedoch nicht in einer die Rechte der Antragstellerin berührenden Weise missachtet.

18

Im Fall der reinen Bundestagsausschüsse bietet sich als Mittel der Vermeidung eines Patts zwischen parlamentarischer Mehrheit und Opposition die geringfügige Veränderung der Gremiengröße an. Dieser Ausweg steht dem Bundestag aber aus den bekannten Gründen für den Vermittlungsausschuss nicht offen.

19

Ebenso wenig ist ein Zuteilungsverfahren denkbar, mit dem bei der gegebenen Gremiengröße und unter den gegebenen Mehrheitsverhältnissen die Abbildung der parlamentarischen Mehrheit auf zugleich verfassungskonforme und für die Antragstellerin schonendere Weise hätte erreicht werden können:

20

Ergibt die Anwendung herkömmlicher Zählverfahren ein Patt (8 : 8), so lässt sich bei gleich bleibender Anzahl von Sitzen und Stimmen für die Bundestagsbank dieses Patt nur dadurch - schonender geht es nicht - zu Gunsten einer Abbildung der regierungstragenden Mehrheit auflösen, dass ein Sitz von der Oppositions- auf die Mehrheitsseite verlagert wird. Genau das bewirkt der beschlossene Berechnungsmodus, und zwar auf die im Verhältnis zwischen den Oppositionsfraktionen schonendste Weise.

21

Im Hinblick auf das Gebot möglichst schonender Zurücksetzung des Ziels der Erfolgswertgleichheit stellt sich daher nur noch die Frage, welcher Fraktion im Regierungslager der zu verschiebende Sitz zufallen muss.

22

Die umstrittene Zuteilungsregel weist den zu verschiebenden Sitz der stärksten Fraktion zu. Damit ist zwar das verfassungs- und geschäftsordnungskonforme Ziel, die regierungstragende Mehrheit unter möglichst schonender Zurücksetzung der Erfolgswertgleichheit abzubilden, nicht auf möglichst abstrakte, allgemein gültige Weise in eine konkrete Berechnungsregel übersetzt. Die Formulierung des Berechnungsverfahrens ist insofern auf die gegebenen Mehrheits- und Koalitionsverhältnisse zugeschnitten. Darin liegt jedoch keine Verletzung von Rechten der Antragsgegnerin und auch kein objektiver Verfassungsverstoß, sofern das Verfahren für die gegebenen Mehrheits- und Koalitionsverhältnisse die Bedingung erfüllt, die Erfolgswertgleichheit auf möglichst schonende Weise zurückzusetzen. Denn veränderte Mehrheiten sind nicht gehindert, ein den veränderten Verhältnissen angepasstes anderes Berechnungsverfahren zu beschließen.

23

Bleibt zu prüfen, ob das Ziel, die parlamentarische Mehrheit abzubilden, auf schonendere Weise durch Zuweisung des sechzehnten Sitzes an eine andere als die stärkste Fraktion - konkret: die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - hätte erreicht werden können. In den beiden folgenden Tabellen sind die Erfolgswerte aufgeführt, die sich ergeben, wenn die Sitzverteilung für die Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss nach dem im Beschluss vom 30. Oktober 2002 vorgesehenen Berechnungsverfahren beziehungsweise nach einem stattdessen die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begünstigenden Berechnungsverfahren erfolgt (Zahlengrundlage: Beschlusszeitpunkt).

24

Tab. 1

25

Erfolgswerte bei Sitzzuteilung gemäß Beschluss vom 30. Oktober 2002

SPD1,20
Union0,91
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN0,69
FDP0,80
PDS0,0
26

Tab. 2

27

Erfolgswerte bei Sitzzuteilung nach zu Gunsten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN modifiziertem Verfahren

SPD1,05
Union0,91
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN1,37
FDP0,80
PDS0,0
28

Abstrakt gesprochen ist die schonendere Lösung die, die dem Ziel der Erfolgswertgleichheit näher ist. Für die Bemessung der Nähe zur Erfolgswertgleichheit kommen aber unterschiedliche Kriterien in Betracht.

29

Eine nahe liegende Möglichkeit besteht darin, die Nähe zum Ziel der Erfolgswertgleichheit im Unterschiedsbetrag zwischen niedrigstem und höchstem verfahrensbedingten Erfolgswert ausgedrückt zu sehen. (Der Null-Erfolgswert der PDS-Fraktion wird nach diesem Kriterium nicht in die Betrachtung einbezogen, weil er nicht durch die zu vergleichenden Berechnungsverfahren, sondern bereits durch die faktische Sperrwirkung der Gremiengröße bedingt ist.) Ein Zuteilungsergebnis ist danach der Erfolgswertgleichheit umso näher, je weniger weit der höchste und der niedrigste verfahrensbedingte Erfolgswert der Fraktionen auseinander liegen. Nach diesem Kriterium bleiben, wie aus den Tabellen ersichtlich, die Ergebnisse des im Beschluss vom 30. Oktober 2002 vorgesehenen Verfahrens näher am Ziel der Erfolgswertgleichheit als die Ergebnisse eines zu Gunsten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN modifizierten Verfahrens. Ein so modifiziertes Verfahren würde mit dem auf 1,37 praktisch verdoppelten Erfolgswert für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN größere Unterschiede zwischen den Extremwerten erzeugen.

30

Eine andere nahe liegende Möglichkeit ist, die Nähe zum Ziel der Erfolgswertgleichheit über die Summe der Entfernungen der verfahrensbedingten Erfolgswerte vom Idealwert (1,0) zu definieren. Ein Zuteilungsergebnis ist danach der Erfolgswertgleichheit umso näher, je kleiner die Summe der Beträge ist, um die die Erfolgswerte der Fraktionen vom Wert 1,0 entfernt sind. Nach diesem Kriterium wird größere Nähe zur Erfolgswertgleichheit und damit größere Schonung des Ziels der Erfolgswertgleichheit durch die Zuweisung des sechzehnten Sitzes an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erreicht; die Summe der Abstandswerte vom Idealwert beträgt bei dieser Zuteilung 0,71 gegenüber 0,80 bei Zuweisung nach dem beschlossenen Verfahren.

31

Welche der genannten Methoden wäre für die Bestimmung der Nähe eines Zuteilungsergebnisses zur Erfolgswertgleichheit heranzuziehen? Bei der Erwägung verschiedener Gründe und Gegengründe, die hier wiederzugeben zu weit führen würde, habe ich keine Antwort auf diese Frage gefunden, die den Anspruch erheben könnte, durch das Verfassungsrecht vorgegeben zu sein. Verfassungsrechtliche Vorgaben wie der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und das daraus abgeleitete Gebot, bei prioritärer Ausrichtung des Zuteilungsverfahrens am Ziel der Mehrheitsabbildung die Erfolgswertgleichheit so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind vage. Die notwendigen Präzisierungen lassen sich ein Stück weit vom - im Urteil dargestellten - Sinn und Zweck des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes her bestimmen. Es gibt hier aber ein unteres Ende verfassungsgeleiteter Präzisierbarkeit. Irgendwann gelangt man an einen Punkt, an dem nicht mehr der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit die weitere Präzisierung zu bestimmen, sondern nur noch umgekehrt diese die Bedeutung der Spiegelbildlichkeit zu definieren scheint. Dies ist der Punkt, an dem das Verfassungsrecht aufhört.

32

Ein Einwand gegen den obigen Ansatz zur Konkretisierung des Postulats möglichst schonender Zurücksetzung des Ziels der Erfolgswertgleichheit muss allerdings aus der Perspektive des Verfassungsrechts noch berücksichtigt werden. Er betrifft die Frage, ob es richtig ist, in den Vergleich der Zuteilungssysteme die verfahrensbedingten Erfolgswerte aller Fraktionen einzubeziehen. Wir befinden uns in der Prüfung, ob der zwecks Mehrheitsabbildung legitimerweise zu den regierungstragenden Fraktionen verlagerte Sitz gemäß dem beschlossenen Verfahren an die SPD-Fraktion gehen durfte oder ob im Interesse größtmöglicher Schonung der Erfolgswertgleichheit ein die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begünstigendes Verfahren hätte gewählt werden müssen. Die vorgelagerte Frage, ob der Sitz zur regierungstragenden Mehrheit transferiert werden durfte, ist mit positivem Ergebnis bereits abgeschichtet. Von daher scheint es geboten, die Frage, welche Zuteilung das Ziel der Erfolgswertgleichheit schonender zurücksetzt, hier nur noch auf das Verhältnis zwischen den regierungstragenden Fraktionen zu beziehen, also nur deren Erfolgswerte zu betrachten. Diese Betrachtung führt, gleich ob man das Kriterium des geringeren Unterschieds zwischen den Extremwerten oder das Kriterium der kleineren Summe der Entfernungen vom Idealwert anwendet, zu dem Ergebnis, dass im Verhältnis zwischen den regierungstragenden Fraktionen die Erfolgswertgleichheit durch ein die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begünstigendes Verfahren besser gewahrt wird als durch das beschlossene Verfahren. Danach hätte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Grund, sich zu beschweren. Das Zuteilungsverfahren weist einen Fehler zu ihren Lasten auf. Dieser Fehler betrifft jedoch nicht den Sitzanteil der Antragstellerin. Wie eben dargelegt, erzeugt er auch für das System der Erfolgswerte aller Fraktionen, auf dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung die Antragstellerin einen von der Berührung ihres Sitzanteils unabhängigen Anspruch haben könnte, keinen Verfassungsverstoß. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie durch die festgestellte Benachteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rechte der Antragstellerin berührt sein könnten.

Lübbe-Wolff, Richterin