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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.10.2004, Az.: 2 BvE 2/02

Teilnahme einer Partei am System staatlicher Parteienfinanzierung; Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb; Missbrauch der Parteienfinanzierung; Ausgleich eines Missverhältnisses zwischen Wählerstimmenanteil und Zuwendungsanteil durch das Drei-Länder-Quorum; Freiheit der Organisation in miteinander konkurrierenden politischen Parteien und Wettbewerb durch Hinzutreten neuer Bewerber; Erschwerung des Entstehens neuer Parteien und deren Zutritt zum politischen Wettbewerb durch das Recht der Parteienfinanzierung; Politische, wirtschaftliche und organisatorische Angewiesenheit der Parteien auf die Zutimmung und Unterstützung der Bürger; Grundsatz der hälftigen staatsfreien Finanzierung der Parteien; Kriterium der bundespolitischen Bedeutung einer Partei; Gründungsfreiheit und Betätigungsfreiheit der politischen Parteien; Verbot der staatlichen Bekämpfung einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei; Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer das Erreichen eines Mindeststimmenanteils voraussetzenden gesetzlichen Regelung bezüglich der finanziellen Unterstütung der Parteien

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.10.2004
Aktenzeichen
2 BvE 2/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 26230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 111, 382 - 412
  • DVBl 2005, 50-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • JA 2005, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jura 2005, Heft 3 Karteikarte (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Martin Morlock)
  • Jura 2005, Heft 4 Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 2004, III Heft 12 (Pressemitteilung)
  • jura 2005, Art. 21 I, Art. 3 I GG-Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)
  • jura 2006, 696-702 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Martin Morlock)

Verfahrensgegenstand

Verfahren über die Anträge

1.

der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben

a)

durch die in § 18 Absatz 4 Satz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) getroffene Bestimmung, dass einen Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Parteiengesetzes nur solche Parteien haben, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1,0 vom Hundert oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben,

und

b)

durch die in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) getroffene Bestimmung, dass einen Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes nur solche Parteien haben, die den gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Parteiengesetz notwendigen Stimmenanteil von 0,5 vom Hundert beziehungsweise 1,0 vom Hundert bei der jeweiligen Wahl erfüllen, gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Ab-satz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen,

- 2 BvE 1/02 -

sowie

2.

der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) gegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem sie in Artikel 3 die Voraussetzungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen Finanzierung in Form der Zuschläge auf Zuwendungen massiv verschärft haben und statt bisher ein Prozent der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl eines Bundeslandes nunmehr fünf Prozent oder ein Prozent bei den letzten Landtagswahlen von drei Bundesländern verlangen,

- 2 BvE 2/02 -

Das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - hat
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004
durch Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Rechte der Antragstellerinnen aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes durch § 18 Absatz 4 Satz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2268) verletzt, soweit danach Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl weniger als 0,5 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Parteiengesetzes nur dann haben, wenn sie bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1,0 vom Hundert oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

  3. 3.

    Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 26.10.2004 - AZ: 2 BvE 1/02