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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.09.2004, Az.: 2 BvR 1355/04

Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.09.2004
Aktenzeichen
2 BvR 1355/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 18660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 07.05.2003 - AZ: III 22/96
BGH - 04.05.2004 - AZ: 5 StR 588/03

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen

a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2004 - 5 StR 588/03 -,

b)
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2003 - III - 22/96 -

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. September 2004
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

2

Die Rüge, wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hätte das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden müssen, rechtfertigt die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte nicht. Insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung kein besonders schwerer Nachteil.

3

Das Landgericht hatte im März 2000 vor Beginn der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer - nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft - angeboten, das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, weil mit einer Entscheidung innerhalb einer akzeptablen Frist nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer versagte seine gemäß § 153 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung. Zu Beginn der Hauptverhandlung im Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO wegen überlanger Verfahrensdauer, die er mit der Verfassungsbeschwerde noch immer begehrt.

4

Damit setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem Verhalten vom März 2000. Ausschließlich wegen der Verweigerung seiner Zustimmung hatte das Verfahren nicht bereits damals eingestellt werden können. Ein besonderes - von Verfassungs wegen beachtliches - Interesse, statt einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO eine solche nach § 260 Abs. 3 bzw. 206a StPO zu erreichen, ist nicht ersichtlich.

5

In beiden Fällen wird der Betroffene von strafrechtlicher Schuld nicht freigesprochen. Während die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass die Schuld als gering anzusehen wäre, erfolgt die Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses auch dann, wenn die Schuld erheblich wäre. § 153 Abs. 2 StPO belastet den Betroffenen deshalb in diesem Zusammenhang nicht stärker als eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO oder § 206a StPO. Im Hinblick auf die Auslagenerstattung stellt die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO den Betroffenen gleichfalls nicht schlechter (vgl. § 467 Abs. 4 StPO) als eine Einstellung wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses (vgl. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO). Vom Beschwerdeführer sind sonstige Gründe nicht vorgetragen.

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.