Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.04.2004, Az.: 2 BvR 2104/03
Heilung von Mängeln bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss im Beschwerdeverfahren ; Beschränkung von Prüfungsmaßstab und Heilungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts einer durch Vollzug erledigten Durchsuchung; Verdacht einer Straftat als notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren; Bestimmtheit des Durchsuchungsbeschlusses hinichtlich des Tatvorwufes und der zu sichernden Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.04.2004
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2104/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg - 30.10.2003 - AZ: 6 Ns 7 Js 5984/01
- AG Offenburg - 29.01.2001 - AZ: 3 Gs 6/01
- AG Offenburg - 11.12.2000 - AZ: 3 Gs 117/00
- AG Offenburg - 25.10.2000 - AZ: 3 Gs 88/00
- AG Offenburg - 20.10.2000 - AZ: 3 Gs 83/00
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 2004, 1249-1250
- PStR 2004, 176-177
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerden
1. der Frau O..., - 2 BvR 2043/03 -,
2. des Herrn O..., - 2 BvR 2104/03 -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 30. Oktober 2003 - 6 Ns 7 Js 5984/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29. Januar 2001 - 3 Gs 6/01 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 11. Dezember 2000 - 3 Gs 117/00 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 25. Oktober 2000 - 3 Gs 88/00 -,
e) die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenburg vom 20. Oktober 2000 - 3 Gs 83/00 -
Redaktioneller Leitsatz
Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Das Beschwerdegericht trifft keine eigene Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung. Seine Entscheidung kann die zuvor erledigte Vollziehung der Maßnahme nicht mehr beeinflussen.
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 20. April 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter
BVerfG - 20.04.2004 - AZ: 2 BvR 2043/03