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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.11.2003, Az.: 1 BvR 908/03

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.11.2003
Aktenzeichen
1 BvR 908/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3372 ff.) in Verbindung mit der Rechtsverordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der Fassung vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843, 3850)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Jaeger und
die Richter Hömig, Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 26. November 2003
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Ein Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer liegt nicht vor (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 -, NZA 2000, S. 948). Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Verfassungsrechtslage.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.