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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.09.2003, Az.: 1 BvR 1677/03

Verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz; Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.09.2003
Aktenzeichen
1 BvR 1677/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 22320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 16.07.2003 - AZ: 5 U 9/03

Fundstelle

  • FuR 2003, 566-567 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Juli 2003 - 5 U 9/03

In dem Verfahren
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas und
den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 29. September 2003
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).

2

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Der angegriffene Beschluss, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne nähere Begründung zurückgewiesen wurde, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

4

Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>[BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aber die Begründung auch einer letztinstanzlichen Entscheidung dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht hinreichend aus den dem Betroffenen bekannten Gründen oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles bestimmen lässt. Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>[BVerfG 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83];  81, 97 <106>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 -, NJW 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, NJW 1993, S. 1909; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1995 - 1 BvR 1506/93 -, NJW 1995, S. 2911).

5

Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht seine Prozesskostenhilfeentscheidung, die in zulässiger Weise nicht weiter angreifbar ist (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar 25. Aufl. 2003, § 127, Rn. 2), von Verfassungs wegen hätte begründen müssen. Die Verfassungsbeschwerde zeigt dies auch nicht auf. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, dass die Erfolgsaussichten einer Berufung auch anders hätten beurteilt werden können. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen, ob die von einem Gericht unter mehreren verfassungsgemäßen Auslegungsalternativen gewählte die vorzugswürdige ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/97 -, NJW 1997, S. 2745 [BVerfG 07.05.1997 - 1 BvR 296/94]). Dass das Oberlandesgericht in der oben beschriebenen Art eine Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gewählt hätte, die dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift oder höchstrichterlicher Rechtsprechung widerspricht oder sonst willkürlich wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.