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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.05.2003, Az.: 2 BvR 530/03

Fortdauer der Untersuchungshaft bei unvorhergesehener Überlastung des Gerichts; Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer; Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; Verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.05.2003
Aktenzeichen
2 BvR 530/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 30667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 2003, 615 (Kurzinformation)
  • NJW 2003, 2895-2896 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 2004, 49-50 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2003, 305-306 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die nicht nur kurzfristige Überlastung einer Großen Strafkammer mit Haftsachen ist angesichts der Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG kein einen weiteren Haftvollzug rechtfertigender "wichtiger Grund", wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.