Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.05.2003, Az.: 2 BvR 530/03
Fortdauer der Untersuchungshaft bei unvorhergesehener Überlastung des Gerichts; Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer; Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; Verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.05.2003
- Aktenzeichen
- 2 BvR 530/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 2003, 615 (Kurzinformation)
- NJW 2003, 2895-2896 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 2004, 49-50 (Volltext mit red. LS)
- StraFo 2003, 305-306 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die nicht nur kurzfristige Überlastung einer Großen Strafkammer mit Haftsachen ist angesichts der Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG kein einen weiteren Haftvollzug rechtfertigender "wichtiger Grund", wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.