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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.04.2003, Az.: 1 BvR 1998/02

Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen für die Ablehnung einer Beweisaufnahme unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Ausforschungsbeweises

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.04.2003
Aktenzeichen
1 BvR 1998/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • KF 2003, 415
  • NJW 2003, 2976-2978 (Volltext mit amtl. LS) "Ablehnung der Beweisaufnahme"
  • NVwZ 2004, 721 (red. Leitsatz)
  • SGb 2003, 729

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren begrenzt zulässig und im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prozesskostenhilfe darf aber dann nicht mit der Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht der Sache abgelehnt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beweisaufnahme zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde.