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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 31.03.2003, Az.: 2 BvR 1848/02

Besitz eines Computers durch einen Strafgefangenen; Recht zum Besitz von Büchern und anderen Gegenständen zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung; Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einschränkungen des Besitzrechts eines Gefangenen; Fehlende technische Qualifikation des Vollzugspersonals für bestimmte Kontrolltätigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.03.2003
Aktenzeichen
2 BvR 1848/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 2003, 2447-2448 (Volltext mit red. LS)
  • NPA 2003
  • NStZ 2003, 621-622 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch auf den Besitz eines Comouters, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt gefährdet wird und diesen Gefahren nicht mit Kontrollen seitens der Anstalt ausreichend begegnet werde kann.