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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.03.2003, Az.: 1 BvR 112/03

Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes im verfassungrechtlichen Verfahren durch eine einstweilige Anordnung ; Nichteinbeziehung der für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragenen Gründe in die Prüfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz; Abwägung der durch die vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Beitragssicherungsgesetzes (BSSichG) entstehenden Folgen für das Wohl der Allgemeinheit mit den finanziellen Einbußen pharmazeutischer Unternehmen; Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung der Art. 1 Nr. 8, 11 § 2 Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) für das System und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung; Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.03.2003
Aktenzeichen
1 BvR 112/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 108, 45 - 52
  • APR 2003, 74-77
  • ApoR 2003, 74-77 (Volltext)
  • GuS 2003, 56
  • NJW 2003, 2737-2738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2004, 90 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 2003, 703 (Pressemitteilung)

Redaktioneller Leitsatz

Die im Rahmen des Verfahrens auf einstweilige Außervollzugsetzung der Art. 1 Nr. 8 und Art. 11 § 2 BSSichG durchzuführende Folgenabwägung hat zum Ergebnis, dass die mit der Aussetzung des Vollzugs der Vorschriften eintretenden Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit schwerer wiegen, als die mit der Fortgeltung der Regelungen verbundenen finanziellen Einbußen für pharmazeutische Unternehmen.