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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.02.2003, Az.: 1 BvR 192/03

Verpflichtung der Unternehmer zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen; Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Berufsfreiheit; Gefahr des Missbrauchs aufgrund von telefonischen Auskünften des Finanzamtes; Konkrete Darlegung der unbefugten Weitergabe vertraulicher Daten durch das Finanzamt; Substantiierte Darlegung als Voraussetzung eines Anordnungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.02.2003
Aktenzeichen
1 BvR 192/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 22209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 2003, 721
  • KF 2003, 277
  • NJW 2003, 1516-1517 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bestehenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

3

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 (27 f. [BVerfG 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00] ); 104, 51 (55 f. )).

4

Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Missbrauchsgefahren wird nicht dargetan, dass es zu ihrer Minderung einer sofortigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Vorschrift bedarf. Mit dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Juni 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Steuernummer nicht zur Legitimation gegenüber den Finanzbehörden genüge. Bei Zweifeln an der Identität oder Berechtigung des Nachfragenden müssten sich die Finanzbehörden hierüber in geeigneter Weise vergewissern.

5

Eine konkrete Besorgnis dafür, dass die für den Beschwerdeführer zuständige Finanzbehörde entgegen dieser Weisung in seinem Fall vertrauliche Daten an Dritte telefonisch herausgeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Hinweis auf einen Fernsehbericht über die teilweise unzureichende Praxis der Finanzbehörden genügt zur Darlegung eines konkreten Nachteils nicht, zumal der Beschwerdeführer seinerseits durch schriftliche Erklärung gegenüber der Finanzbehörde persönliche Sicherungen anregen und auf diese Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eventuelle Gefahren mindern kann.