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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.12.2002, Az.: 2 BvE 3/02

Verletzung der Rechte der CDU/CSU-Fraktion durch den Deutschen Bundestag; Anwendung des Verfahrens St. Laguë/Schepers für die Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.12.2002
Aktenzeichen
2 BvE 3/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 25656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Das Verfahren über die Anträge
I. im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen:
Der Deutsche Bundestag hat Rechte der Antragstellerin aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 77 Abs. 2 GG verletzt, indem sein Beschluss vom 30. Oktober 2002 (Plenarprotokoll 15/5, Stenografischer Bericht, S. 177 B) vorsieht, für die Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss das Verfahren St. Laguë/Schepers mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu verteilende Anzahl der Sitze um einen reduziert wird und der unberücksichtigte Platz der stärksten Fraktion zugewiesen wird,
II. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Deutschen Bundestag aufzugeben, bis zu Klärung der Hauptsache Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. Oktober 2002 (Plenarprotokoll 15/5, Stenografischer Bericht, S. 177 B) nicht anzuwenden,
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Prozessführer

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihre Vorsitzende Dr. Angela Merkel, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Prof. Dr. Michael Brenner, Universität Jena, Juristische Fakultät, 07740 Jena

Prozessgegner

Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten Wolfgang Thierse, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn

Das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - hat
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 3. Dezember 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Hassemer, Vizepräsident
Sommer, Richter
Jentsch, Richter
Broß, Richter
Osterloh, Richterin
Di Fabio, Richter
Mellinghoff, Richter
Lübbe-Wolff, Richterin