Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.05.2002, Az.: 2 BvR 682/02

Verfassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör; Rechtsmittelbegründung; Rechtsmittelfrist; Aussicht auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.05.2002
Aktenzeichen
2 BvR 682/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 22850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 41 Ns (34/02)

Fundstelle

  • NJW 2002, 2940 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers verworfen hat, ohne bei ihm nachzufragen, ob und gegebenenfalls wann mit einer Begründung des Rechtsmittels zu rechnen sei. § 317 StPO, dessen Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt hat, räumt einem Berufungsführer eine Frist zur Begründung seines Rechtsmittels ein. Lässt er diese Frist, wie hier der Beschwerdeführer, ungenutzt verstreichen, ohne dem Berufungsgericht auch nur eine Stellungnahme anzukündigen, muss er damit rechnen, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage entscheidet. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedenfalls nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE 15, 256 (267) [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60][BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]).

3

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.