Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.2001, Az.: 2 BvR 2078/00
Fehlen eines Annahmegrundes; Verfassungsbeschwerde; Asylrechtliches Berufungsverfahren; Verfahrensdauer; Notwendigkeit einer zügigen Bearbeitung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.07.2001
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2078/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 18046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - 9 B 553/00
- OVG Nordrhein-Westfalen 14 A 2919/94. A
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 (25) [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).
Die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Einzelnen einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle bezüglich des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassens der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 40, 272 (275) [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73]; stRspr). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 (369) [BVerfG 16.12.1980 - 2 BvR 419/80]).
Danach kann ein über sechs Jahre dauerndes asylrechtliches Berufungsverfahren, mit dem über den persönlichen Status des Asylbewerbers entschieden wird, verfassungsrechtlich bedenklich sein. Bei der Prüfung, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, ist aber neben den durch die Verfahrensdauer begründeten Nachteilen auch zu berücksichtigen, inwieweit der Einzelne durch Betreiben seiner Rechtssache oder in anderer Weise auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer hingewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, bereits im Berufungsverfahren auf die Notwendigkeit einer zügigen Bearbeitung hingewiesen zu haben, um eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und sein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung zu dokumentieren. Es ist auch nicht erkennbar, dass allein der Zeitablauf zu einer Entwertung des Asylrechts des Beschwerdeführers geführt hat. Dem Beschwerdeführer drohte während der Dauer des Berufungsverfahrens nicht die Gefahr der Abschiebung in einen Verfolgerstaat. Damit war die vornehmliche Funktion des Asylgrundrechts, der Schutz politisch Verfolgter vor den Zugriffsmöglichkeiten des Verfolgerstaates, erfüllt (vgl. BVerfGE 56, 216 (236)).
Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrensdauer anderen gewichtigen Nachteilen ausgesetzt war. Auf Grund seiner Asylanerkennung durch das Verwaltungsgericht durfte ihm die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine Auflage verwehrt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG), er war nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (§ 53 Abs. 2 AsylVfG) und von der Aufenthaltsbeschränkung des § 58 Abs. 4 AsylVfG weitgehend befreit. Auf diese dem Beschwerdeführer im Laufe des Berufungsverfahrens zustehenden Vergünstigungen geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Im Übrigen hätte auch eine zeitnähere Entscheidung im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer keine unentziehbare Rechtsposition verschafft (vgl. § 73 Abs. 1 AsylVfG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.