Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.04.2001, Az.: 1 BvR 212/98
Umgangsregelung; Sorgerecht; Umgangsrecht; Sexueller Mißbrauch; Übernachtungsrecht; Kindeswohl
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.04.2001
- Aktenzeichen
- 1 BvR 212/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 17843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dieburg - 05.11.1997 - AZ: 50 F 365/96
- OLG Frankfurt am Main - 23.12.1997 - AZ: 6 UF 243/97
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 2001, 1057 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2001, 332
- FuR 2002, 180
In dem Verfahren
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Papier und
die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. April 2001
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die durch die Instanzgerichte getroffene Umgangsregelung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und deren Vater.
Die Beschwerdeführerin zu 2) lebt von ihrem Ehemann getrennt. Ihr wurde das Sorgerecht für die 1991 geborene Beschwerdeführerin zu 1) übertragen. Im Juni 1996 wurde das Umgangsrecht des Vaters durch die Beschwerdeführerin zu 2) unterbunden, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden. Die Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab im Rahmen der Anhörungen an, dass sie nicht zum Vater nach Düsseldorf möchte. Dem Vater wurde durch die Instanzgerichte ein Umgangsrecht eingeräumt, das auch die Übernachtung der Beschwerdeführerin zu 1) bei ihm vorsieht.
II.
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Antworten auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umfang des Elternrechts, zur Bedeutung des Kindeswohls und zum rechtlichen Gehör lassen sich der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. BVerfGE 55, 171 (182) [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]; 60, 250 (252) [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81]; 61, 358 (371); 79, 51 (62) [BVerfG 11.10.1988 - 2 BvC 5/88]).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin zu 1) durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, dass die Instanzgerichte ihren erklärten Willen nicht beachtet haben. Das Amtsgericht ist aufgrund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin zu 1), sie wolle keinesfalls nach Düsseldorf, nicht derem wirklichen Willen entspreche, sondern auf Suggestionen beruhe; auch habe die Beschwerdeführerin zu 1) zu ihrem Vater ein "wirklich herzliches Verhältnis", das auf jeden Fall zu fördern sei. Diese amtsgerichtliche Beurteilung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 19. Aufl. , § 1666). Dem ist das Amtsgericht jedoch gerecht geworden, indem es seinen aufgrund der mehrfach durchgeführten Anhörungen gewonnenen Eindruck von den Bindungsverhältnissen zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin zu 1) in seiner Entscheidung dargestellt hat.
Inwieweit durch die unterbliebene Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) deren Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG (s. BVerfGE 72, 122 (135) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 857/85]; 75, 201 (214 f. [BVerfG 14.04.1987 - 1 BvR 775/84] ); 99, 145 (156)) verletzt worden sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es insoweit an einer Rüge der Beschwerdeführerin fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.