Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.11.2000, Az.: 1 BvQ 31/00
Einstweilige Anordnung; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Fahnen; Flaggen; Schwerer Nachteil; Gefahrenprognose
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.11.2000
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 31/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 17166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine Auflage, bei einer Versammlung keine Fahnen - außer der Bundesflagge und den Flaggen der deutschen Bundesländer - zu verwenden.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Es kann dahin stehen, ob der Antrag und die Hilfsanträge zulässig sind. Jedenfalls liegt der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere Nachteil" nicht vor. Das Grundanliegen des Antragstellers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, daneben außer den nicht untersagten Fahnen weitere Fahnen mitzuführen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die Frage, ob die Gefahrenprognose, auf die die Entscheidungen der Behörde und der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den Anforderungen von Art. 8 GG genügt (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315 (342 ff. ); 87, 399 (406 ff. )), können nicht in einem Eilverfahren, sondern müssten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.