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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 2 BvR 1804/00

Zulässigkeit; Verfassungsbeschwerde; Rechtswegerschöpfung; Gegenvorstellung; Frist; Begründung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.10.2000
Aktenzeichen
2 BvR 1804/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 17465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2000 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfenden Beschlusses erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 8. September 2000 vermochte die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht offen zu halten, weil sie ihrerseits nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 - 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248; vgl. allgemein auch BVerfGE 76, 107 (115 f. [BVerfG 23.06.1987 - 2 BvR 826/83] ); Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1/1995, S. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1994 - 2 BvR 2084/94 -, InfAuslR 1995, S. 55).

3

Hinsichtlich des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2000 haben die Beschwerdeführer nicht in einer dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung, den unanfechtbaren Beschluss vom 24. März 2000 nicht abzuändern, sie in ihren in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.