Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.09.2000, Az.: 1 BvR 1399/00
Zwischenurteil; Endurteil; Zivilgericht; Rechtsmittelfrist; Rechtliches Gehör; Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.09.2000
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1399/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 17257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DStZ 2001, 100 (Kurzinformation)
- NJW 2001, 142 (red. Leitsatz)
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 (24 ff. [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] )).
Die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn den Gerichten durch § 319 ZPO ermöglicht wird, offenbare Unrichtigkeiten in den von ihnen erlassenen End- und Zwischenurteilen zu berichtigen, ohne dass dies - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Urteils Einfluss hat. Es ist in diesem Fall zumutbar, bereits gegen das unberichtigte Urteil Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerfGE 69, 381 (385) [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 370/84]).
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Begriffes "offenbar" (§ 319 ZPO) durch die Gerichte wendet, erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde in einer Rüge des einfachen Rechts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte die Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin auf eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung und rechtliches Gehör verkannt hätten (vgl. BVerfGE 18, 85 (93) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]).
Etwaige Zweifel hinsichtlich der Frage, ob Tenor oder Gründe des amtsgerichtlichen Urteils "richtig" waren, hätten sich im Übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine Nachfrage bei Gericht leicht aufklären lassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.