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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.09.1999, Az.: 2 BvR 1897/95

Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage; Zuständigkeit für Überwachung des Schriftverkehrs und Besuchsüberwachung; Briefkontrolle durch den Ermittlungsrichter ohne gesetzliche Grundlage; Anforderungen an eine Willkürentscheidung; Prozessuale Wirkung des formlosen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung; Fortwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.09.1999
Aktenzeichen
2 BvR 1897/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 2000, XXVI Heft 1 (Kurzinformation)
  • NJW 2000, 273-274 (Volltext mit red. LS)
  • StV 2000, 216-217

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen des Vollzugs der Beugehaft kann die Überwachung des Schriftverkehrs und die Besuchsüberwachung nur durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt erfolgen, da eine dahingehende Auslegung des § 171 StVollzG, dass die Maßnahmen auch durch den Ermittlungsrichter beim BGH vorgenommen werden kann, gegen das Willkürverbot verstößt.

  2. 2.

    Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gehört im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33a StPO grundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Fristwahrend ist eine Gegenvorstellung nur dann, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird.

  3. 3.

    In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße ist von einem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auch dann auszugehen, wenn sich das verfolgte Begehren erledigt hat.