Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.09.1999, Az.: 2 BvR 1897/95
Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage; Zuständigkeit für Überwachung des Schriftverkehrs und Besuchsüberwachung; Briefkontrolle durch den Ermittlungsrichter ohne gesetzliche Grundlage; Anforderungen an eine Willkürentscheidung; Prozessuale Wirkung des formlosen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung; Fortwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.09.1999
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1897/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 2000, XXVI Heft 1 (Kurzinformation)
- NJW 2000, 273-274 (Volltext mit red. LS)
- StV 2000, 216-217
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Rahmen des Vollzugs der Beugehaft kann die Überwachung des Schriftverkehrs und die Besuchsüberwachung nur durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt erfolgen, da eine dahingehende Auslegung des § 171 StVollzG, dass die Maßnahmen auch durch den Ermittlungsrichter beim BGH vorgenommen werden kann, gegen das Willkürverbot verstößt.
- 2.
Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gehört im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33a StPO grundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Fristwahrend ist eine Gegenvorstellung nur dann, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird.
- 3.
In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße ist von einem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auch dann auszugehen, wenn sich das verfolgte Begehren erledigt hat.