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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.08.1999, Az.: 2 BvR 2276/98

Versetzung; Dienstposten; Dienst in der Bundeswehr; Einstweilige Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.08.1999
Aktenzeichen
2 BvR 2276/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 15005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AGS 2000, 222
  • JuS 1999, LVIII Heft 11 (Kurzinformation)
  • NVwZ 2000, 655-656 (Pressemitteilung)
  • NVwZ-RR 2001, 281

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung. Er hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen.

2

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend mangelt es jedoch bereits an der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung.

4

Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 8. Februar 1999 auf seinen Antrag hin vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juli 2000 zur Durchführung einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. Da er erst nach Beendigung der Ausbildung in den militärischen Dienst der Bundeswehr zurückkehren wird und somit bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung auf seinem früheren Dienstposten ausscheidet, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht dringend geboten.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

6