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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.07.1999, Az.: 1 BvR 2437/95

Schutz gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten; Räumlicher Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses; Kompetenz zur Regelung der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den Bundesnachrichtendienst; Ermächtigung zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis; Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.07.1999
Aktenzeichen
1 BvR 2437/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 14960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 100, 313 - 403
  • AuA 1999, 422
  • AuR 1999, 315 (Pressemitteilung)
  • JuS 2000, 597-599 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1999, 411
  • NJ 1999, 589
  • NVwZ 2000, 185 (Urteilsbesprechung von Richter am VG Dr. Bertold Huber)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird.

  2. 2.

    Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist.

  3. 3.

    Art. 73 Nr. 1 GG gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den Bundesnachrichtendienst. Dagegen berechtigt Art. 73 Nr. 1 GG den Bundesgesetzgeber nicht dazu, dem Bundesnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind.

  4. 4.

    Ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn Art. 10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen, die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt.

  5. 5.

    Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus § 1, § 3 G 10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art. 10 GG vereinbar.

  6. 6.

    Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der Bundesnachrichtendienst für seine Zwecke aus der Telekommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art. 10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] (44 ff., 62)) beachtet werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Tenor:

  1. 1.

    § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 5, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 3186), geändert durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 3108), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar. § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ist überdies mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und § 3 Absatz 8 Satz 2 außerdem mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 2a) und 3) zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2b) wird verworfen.

  4. 4.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zu 1), 2a) und 3) die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 14.07.1999 - AZ: 1 BvR 2226/94

weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 14.07.1999 - AZ: 1 BvR 2420/95