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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.05.1999, Az.: 2 BvR 1790/94

Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis; Verfassungsbeschwerde; Bemessung des Gegenstandswertes; Abweichung von der Regel

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.05.1999
Aktenzeichen
2 BvR 1790/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 15063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MittRKKöln 2000, 164
  • NJW 2000, 1399 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 2000, 666 (red. Leitsatz)

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

2

1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8. 000 DM. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 369) [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]).

3

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in Ermangelung einer substantiierten Begründung unzulässig war. Über sie wurde damit inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.