Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.12.1998, Az.: 2 BvR 69/98
Hauptamtlicher Bürgermeister; Direktwahl; Niedersachsen; Vorzeitige Neuwahlen; Ratsmitglieder; Demokratieprinzip; Grundsatz ; Freie Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.12.1998
- Aktenzeichen
- 2 BvR 69/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- FStNds 1999, 481-482
- FuNds 1999, 481
- NVwZ-RR 1999, 281 (Volltext mit red. LS)
- NdsVBl 1999, 138
- NdsVBl. 1999, 138
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahl der in Niedersachsen direkt von den Gemeindebürgern zu wählenden hauptamtlichen Bürgermeister und richtet sich unmittelbar gegen § 61 Abs. 3 Nr. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 22. August 1996 (Nds.GVBl S. 382 - NGO). Nach dieser Vorschrift werden die hauptamtlichen Bürgermeister im Falle vorzeitiger Neuwahlen für den Rest der laufenden und der folgenden Wahlperiode der Ratsmitglieder gewählt. Die Beschwerdeführer sehen sich durch diese Regelung in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verletzt. Hierzu rügen sie im einzelnen, die angegriffene Regelung könne zu einer Amtszeit von bis zu zehn Jahren führen, was sowohl mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) als auch mit dem Grundsatz der freien Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG) unvereinbar sei.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Den Beschwerdeführern steht für ihre Rüge kein mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht rügefähiges Recht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
1. Art. 38 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Bestimmung unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag erfaßt und eine analoge Anwendung auf Wahlen und Abstimmungen in den Ländern mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 - S. 10 f. des Umdrucks).
2. Allerdings haben die Länder bei der Regelung des Wahlrechts auch auf kommunaler Ebene den Homogenitätsvorgaben des Art. 28 GG und damit insbesondere dem Demokratieprinzip und den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Jedoch vermitteln diese Vorgaben dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einforderbaren rügefähigen subjektiven Rechtspositionen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; vgl. auch Beschluß vom 16. Juli 1998, aaO, S. 11 und 16 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer können diese objektivrechtlichen Verfassungsgebote auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Mit seinem Wahlrecht übt der Bürger die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus. Die Wahrnehmung dieses Rechts ist nicht Teil der jedem Menschen gewährleisteten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist umfassender Ausdruck der persönlichen Freiheitssphäre des Menschen und unterscheidet sich damit grundlegend von den im Grundgesetz gewährleisteten politischen Rechten des Aktiv-Status (vgl. BVerfGE 49, 15 (23) [BVerfG 01.08.1978 - 2 BvR 123/76]; Beschluß vom 16. Juli 1998, aaO, S. 11).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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