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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.11.1998, Az.: 2 BvR 1953/97

Kinderexistenzminimum; Einkommensteuer; Veranlagungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.11.1998
Aktenzeichen
2 BvR 1953/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BStBl II 1999, 94

Amtlicher Leitsatz

Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988.

Tenor:

  1. 1.

    § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.

  2. 2.

    § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1988 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.

  3. 3.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 - verletzt die Beschwerdeführer zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.

  4. 4.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 - verletzt die Beschwerdeführer zu 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.

  5. 5.

    Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

  6. 6.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern der beiden Verfahren die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 10.11.1998 - AZ: 2 BvR 1852/97