Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.11.1998, Az.: 2 BvR 1953/97
Kinderexistenzminimum; Einkommensteuer; Veranlagungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.11.1998
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1953/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BStBl II 1999, 94
Amtlicher Leitsatz
Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988.
Tenor:
- 1.
§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
- 2.
§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1988 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
- 3.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 - verletzt die Beschwerdeführer zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
- 4.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 - verletzt die Beschwerdeführer zu 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
- 5.
Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
- 6.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern der beiden Verfahren die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 10.11.1998 - AZ: 2 BvR 1852/97