Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 01.07.1998, Az.: 2 BvR 441/90
Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts für die Ausübung zugewiesener Arbeit und sozialversicherungsrechtliche Stellung der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten; Grundgesetzliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Entwicklung eines wirksamen Resozialisierungskonzeptes für Straftäter; Aufbau des Strafvollzuges auf einem Resozialisierungskonzept; Umfang des Gestaltungsraumes des Gesetzgeber bei der Resozialisierung von Straftätern; Resozialisierung durch im Strafvollzug zugewiesene Pflichtarbeit; Notwendigkeit einer angemessenen Anerkennung von Pflichtarbeit zur Annahme eines wirksamen Resozialisierungsmittels; Anforderungen an die Anerkennung von Arbeit zur Verdeutlichung des Wertes regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches straffreies Leben; Pflicht zur finanziellen Anerkennung von im Strafvollzug zugewiesener Arbeit; Hohes Entgelt für Pflichtarbeit zur Verdeutlichung, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist; Zulässigkeit von Zwangsarbeit im Strafvollzug; Beschränkung von Zwangsarbeit auf Tätigkeiten und Einrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Gefangenen behalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.07.1998
- Aktenzeichen
- 2 BvR 441/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 30515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 09. 10.1989 - AZ: StVK 18 -B- 132/89
- OLG Karlsruhe - 22.02.1990 - AZ: 3 Ws 299/89
- LG Augsburg - 14.12.1990 - AZ: StVK 348/89
- OLG München - 17.12.1991 - AZ: 1 Ws 150/91
- LG Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - 11.02.1992 - AZ: 2 StVK 40/89 (10
- OLG Nürnberg - 25.03.1992 - AZ: Ws 282/92
- LG Potsdam - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 10. 08.1994 - A
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 104 Abs. 1 GG
- Art. 104 Abs. 2 GG
- Art. 2 Abs. 2 lit. c) ILO-Übereinkommen
- § 3 Abs. 1 StVollzG
- § 3 Abs. 2 StVollzG
- § 41 Abs. 1 StVollzG
- § 43 Abs. 1 StVollzG
- § 43 Abs. 2 StVollzG
- § 198 Abs. 3 StVollzG
- § 200 Abs. 1 StVollzG
Fundstelle
- BVerfGE 98, 169 - 218
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.
- 2.
- a)
Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
- b)
Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
- 3.
Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.
Tenor:
- I.
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
- II.
§ 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
- III.
- 1.
§ 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes ist mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 2.
§ 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.
- IV.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
- V.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen ihres Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu erstatten.
Gründe
Abweichende Meinung des Richters Kruis zum Urteil des Zweiten Senats vom 1. Juli 1998
- 2 BvR 493/90 -
- 2 BvR 618/92 -
- 2 BvR 212/93 -
- 2 BvL 17/94 -
Dem Urteil stimme ich zu. Allerdings bin ich der Ansicht, daß der Senat im Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG die anthropologische Bedeutung der Arbeit nicht überspringen durfte. Dies aber unternimmt er, indem er nur das Resozialisierungsgebot der Verfassung als Maßstab heranzieht und hieran prüft, unter welchen Voraussetzungen Pflichtarbeit als Resozialisierungsmittel geeignet sein kann.
Der Mensch wird in seiner existentiellen Befindlichkeit in Frage gestellt, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - einer Ordnung ausgesetzt ist, in der für ihn der Zusammenhang zwischen abverlangter Arbeit und angemessenem (gerechtem) Lohn prinzipiell aufgehoben ist. Die dann in Betracht kommende Feststellung von Ausbeutung eines zum Objekt degradierten Menschen ist unserer Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert geläufig. Sie ist auch in die Sozialethik der Kirchen aufgenommen.
Für die existentielle Befindlichkeit des Menschen macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Zusammenhang zwischen Arbeit und gerechtem Lohn durch gesellschaftliche Kräfte oder durch den Staat aufgehoben wird. Die anthropologische Situation ist dieselbe. Sie muß auch berücksichtigt werden, wenn der Gesetzgeber auf die nach Art. 12 Abs. 3 GG im Strafvollzug zulässige Arbeitspflicht zurückgreift, sei es aus Gründen eines Resozialisierungsprogramms, sei es zur Strukturierung des Vollzugsalltags. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 (120 f.) [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84][BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]) die enge Beziehung zwischen Arbeitspflicht und Menschenwürde anerkannt und ungerechte Arbeit ausgeschlossen. Von daher beantwortet sich die Frage nach dem angemessenen (gerechten) Entgelt der Gefangenenarbeit. Anhaltspunkte für das gerechte Entgelt mögen zunächst etwa die Tariflöhne bieten. Unterscheidende Kriterien sind nicht ausgeschlossen, etwa das der (geringen) Produktivität der Gefangenenarbeit, des Verzichts auf Rationalisierung der Arbeit in der Anstalt und deren Marktferne, der Konkurrenz ausländischer Billigarbeiter. Das Arbeitsentgelt muß einen echten Gegenwert darstellen. In seiner Höhe muß der Wert der geleisteten Arbeit - wenn es sich denn um eine solche handelt - noch deutlich werden. Ich kann mir schwer vorstellen, daß Arbeit in anderer Weise als durch finanzielle Leistungen angemessen anerkannt werden kann (vgl. C. I. 4.). Wenn es aber möglich sein sollte, muß auch eine solche Anerkennung Gegenwertcharakter haben. Wenn sich der Senat u.a. in Abschnitt C. I. 5. damit begnügt, daß "durch die Höhe" des dem Gefangenen "zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Bestreitung der Lebensgrundlage sinnvoll ist", so ist damit meines Erachtens zu wenig gesagt. Möge man dies nicht so verstehen, daß das Bundesverfassungsgericht damit von früheren Wertmaßstäben abrückt.