Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.10.1996, Az.: 2 BvR 1851/94
Rückwirkungsverbot; Rechtfertigungsgrund; Anwendung; Strafgesetze; Vertrauensgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1851/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 95, 96 - 143
- DVBl 1997, 115-119 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1997, 142-147 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1997, 400-404 (Urteilsbesprechung von PrivDoz. Dr. Jörg Arnold)
- JuS 1997, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 19-22 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 115-121 (Urteilsbesprechung von PrivDoz. Dr. Jörg Arnold)
- NJW 1997, 929-933 (Volltext mit amtl. LS) "Tötung von Flüchtlingen an innerdeutscher Grenze"
- StV 1997, 14
- Starck, JZ 97, 142
Amtlicher Leitsatz
1. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.
2. Das Rückwirkungsverbot gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist. Ob und wieweit Art. 103 II GG auch das Vertrauen in den Fortbestand ungeschriebener Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt, wird nicht abschließend entschieden.
3. Das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG findet seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden.
4. An einer das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG rechtsstaatlich rechtfertigenden besonderen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der Träger der Staatsmacht für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 II GG muß dann zurücktreten.