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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.07.1996, Az.: 1 BvR 873/94

Strafverteidiger; Vorwurf der Lüge; Gerichtsbeschluß; Sachlichkeitsgebot; Beleidigung; Richter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.07.1996
Aktenzeichen
1 BvR 873/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1996, 538-539 (Volltext mit red. LS)
  • Foth, NStZ 97, 35
  • NJW 1996, 3268-3269 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1997, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 620

Amtlicher Leitsatz

1. Die Äußerung eines Strafverteidigers in der Hauptverhandlung, die Begründung eines Gerichtsbeschlusses sei gelogen, kann auch in einer angespannten Verhandlungssituation nicht mehr als durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt und deshalb ohne Verfassungsverstoß als Verletzung des Sachlichkeitsgebotes angesehen werden.

2. Unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit eines Strafverteidigers durch die Androhung des Gerichtsvorsitzenden, den ihm zugewiesenen Platz einzunehmen.

3. Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ehrengerichtlichen Ahndung von Äußerungen eines Strafverteidigers gegenüber einem Gerichtsvorsitzenden ("Sie machen sich doch lächerlich".- "Merken Sie nicht, daß Sie hier stören?").