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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.06.1996, Az.: 2 BvR 2137/95

Äußerung; Strafvollzug; Brief; Untersuchungsgefangene; Eheähnliche Beziehung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.06.1996
Aktenzeichen
2 BvR 2137/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1997, 185-187 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 509-511 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 256-257

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zur Vertraulichkeit von Äußerungen im Strafvollzug (BVerfGE 90, 255 [BVerfG 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88] = NJW 1995, 1015 [BVerfG 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88]) gilt auch für die briefliche Kommunikation von Untersuchungsgefangenen mit Personen, zu denen eine "eheähnliche Beziehung" besteht.

2. Das Anhalten des Briefes eines Untersuchungsgefangenen an eine Person, zu der eine "eheähnliche Beziehung" besteht, verletzt trotz des beleidigenden Inhalts das Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG i. V. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG), wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Weitergabe des Briefes an Dritte oder für eine Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen.