Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.05.1996, Az.: 1 BvR 927/91
Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG); Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Frage des Ergehens eines zivilprozessualen Unterlassungsgebots nach § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einem Verschulden; Abgrenzung eines verschuldensunabhängigen Unterlassungsgebots von einer strafähnlichen Sanktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 BvR 927/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 08.05.1991 - AZ: 6 U 136/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1996, 2567 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde
des Herrn B.
[...]
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 1991 - 6 U 136/90 -
Amtlicher Leitsatz
Das wegen Urheberrechtsverstoßs einen Angestellten ergangene gerichtliche Gebot an einen Unternehmer, künftig Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen, sowie die Anordnung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft für den Fall des Zuwiderhandelns setzen von Verfassungen wegen kein schuldhaftes Handeln des Unternehmers voraus.
In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Seidl und
die Richter Hömig, Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 28. Mai 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er wegen eines Urheberrechtsverstoßes eines Angestellten auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, obwohl die Rechtsverletzung gegen seinen Willen erfolgt sei und ihm keinen besonderen Vorteil gebracht habe. Das Landgericht hat ihn wegen § 100 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verurteilt und für den Fall des Zuwiderhandelns Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Die auf das oberlandesgerichtliche Berufungsurteil beschränkte Verfassungsbeschwerde wird auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vorliegen.(1)
1.
Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Insbesondere bedarf die Frage keiner weiteren Klärung, inwieweit ein zivilprozessuales Unterlassungsgebot nach § 888 ZPO unabhängig von einem Verschulden ergehen kann. Soweit § 100 Abs. 1 UrhG und § 13 Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dies vorsehen, steht dem nicht der rechtsstaatliche Grundsatz "nulla poena sine culpa" entgegen. Denn das rechtsstaatliche Verschuldensprinzip verlangt nur, daß keine strafähnlichen Sanktionen ohne Verschulden verhängt werden (BVerfGE 20, 323 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63]<331 f.>; 84, 82 <87>). Das Unterlassungsgebot stellt aber selbst noch keine Strafmaßnahme dar, sondern droht lediglich für den Fall künftigen Zuwiderhandelns eine Strafe an. Es konkretisiert nur die für den Unternehmer bereits allgemein bestehende Verpflichtung, auf die Einhaltung der urheberrechtlichen Schutzbestimmungen durch seine Angestellten hinzuwirken. Daß aber bereits die Strafandrohung von einem schuldhaften Handeln abhängig sein müsse, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.
2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt insbesondere nicht Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a)
Die zivilprozessuale Unterlassungsverfügung ist hinreichend bestimmt. Es genügt, wenn dem Unternehmer lediglich die Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen aufgegeben wird und nicht die Durchführung von bestimmten Direktions- und Überwachungsmaßnahmen. Würden lediglich bestimmte Überwachungshandlungen vorgeschrieben, dann entstünde zum einen eine Lücke, wenn der Unternehmer selbst Rechtsverstöße vornähme. Zum anderen entstünden Rechtsschutzlücken dadurch, daß das Gericht nicht alle dem Unternehmen möglichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen erkennen kann. Daher muß es genügen, wenn dem Unternehmen nur der nach außen tretende Wettbewerbs- bzw. Urheberrechtsverstoß untersagt wird und es dem Unternehmer überlassen bleibt, die nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren internen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 13 UWG Rn. 72; RGZ 116, 28 <33 f.>).
b)
Das angegriffene Unterlassungsgebot verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn das Ziel eines Unterlassungsgebots besteht darin, künftig Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Dazu ist ein gerichtliches Unterlassungsgebot auch dann geeignet, wenn den Unternehmer an den vorangegangenen Urheberrechtsverletzungen kein eigenes Verschulden trifft. Ein solches Unterlassungsgebot ist solange erforderlich, wie eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG besteht. Bei Wiederholungsgefahr ist die gerichtliche Unterlassungsverfügung dem Unternehmer auch regelmäßig zumutbar, da der Rechtsverstoß aus der Risikosphäre des Unternehmers stammt und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann. Seinen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, daß die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird. Würde man bereits für das Unterlassungsgebot ein Verschulden fordern, müßte der Urheber zweimal den Nachweis eines Unternehmerverschuldens führen, obwohl er in die Rechtssphäre des Unternehmers keinen Einblick hat.
c)
Ob im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr vorlag oder nicht, ist grundsätzlich eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts (hier: § 97 Abs. 1 UrhG) und damit der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]<92>). Daher begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht angesichts fehlender Kontrollmaßnahmen und der Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die Wiederholungsgefahr noch nicht als ausgeräumt angesehen hat (vgl. Wild, in: Schricker, Urheberrecht, 1987, § 97 Rn. 42).
d)
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 GG geltend macht, sieht die Kammer nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer näheren Begründung ab.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hömig
Steiner
(1) Amtl. Anm.:
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Anwendung.