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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.03.1996, Az.: 1 BvR 261/94

Nichteheliches Kind; Erbausgleich; Vorzeitig; Frühere DDR; Übergangszeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.03.1996
Aktenzeichen
1 BvR 261/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1996, 927 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1996, 232 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1996, 1884 (Volltext mit red. LS)
  • ZEV 1996, 228

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater auf vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d I BGB) entspricht nach wie vor der Verfassung (im Anschluß an BVerfGE 58, 377 = NJW 1982, 565).

2. Die Geltung der Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes auch für vor dem Beitritt in der früheren DDR geborene nichteheliche Kinder ist jedenfalls für eine Übergangszeit verfassungsgemäß.