Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.12.1995, Az.: 2 BvR 1955/95
Rechtsanwalt; Kanzlei; Sachbearbeiter; Rechtsmittelbegründung; Schriftsatz; Bevollmächtigung; Verantwortung; Inhalt; Zugang; Rechtsmittelbeschwerdegericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1955/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 79 Abs. 3 DWiG
- § 345 Abs. 2 StPO
Fundstellen
- NJW 1996, 713 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 321-322
Redaktioneller Leitsatz
Entwirft ein Rechtsanwalt in einer Kanzlei, der eigentlich der Sachbearbeiter ist, eine Rechtsmittelbegründung und unterschreibt dann ein anderer, bevollmächtigter Rechtsanwalt diesen Schriftsatz im eigenen Namen, kann man grundsätzlich annehmen, daß dieser für das Schreiben einsteht und den Inhalt übernimmt. Hiermit ist den oben bezeichneten Zwecken des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Andernfalls würde der Zugang zum Rechtsmittelbeschwerdegericht unzumutbar erschwert.