Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.12.1995, Az.: 2 BvR 1732/95
Sachverhaltsaufklärung; Freiheit der Person; Widerruf der Strafaussetzung; Verurteilter; Verfahrenseinstellung; Schuldeingeständnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1732/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 168-169 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 163-164
Redaktioneller Leitsatz
Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung, deren Anforderungen sich aus dem Grundrecht auf Freiheit der Person ergeben, sind nicht erfüllt, wenn die Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat widerrufen wird, weil der Verurteilte insoweit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zugestimmt und damit die Begehung der Tat eingeräumt habe. Dies verkennt das Wesen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung, die sich gerade nicht darauf stützt, daß die Schuld erwiesen ist.