Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.12.1995, Az.: 2 BvL 47/93
Vorlagebeschluß; Rechtsauffassung; Auseinandersetzung; Eigentumsgarantie; Inhaltsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvL 47/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 80 Abs. 2 BVerfGG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 21f Abs. 4 BNatSchG
Fundstelle
- NuR 1996, 400 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Gericht genügt nicht den für einen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG gestellten Anforderungen, wenn es ohne Auseinandersetzung mit den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu Art. 14 GG ohne jeglichen Beleg lediglich seine eigene Auffassung darlegt.
2. Handelt es sich bei einer Eigentumsbeschränkung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 I 2 GG, kommt es für die Gültigkeit der Eingriffsnorm nicht darauf an, ob die Entschädigungsregelung nach § 21f IV BNatSchG dem Art. 14 III GG genügt.