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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.12.1995, Az.: 2 BvL 47/93

Vorlagebeschluß; Rechtsauffassung; Auseinandersetzung; Eigentumsgarantie; Inhaltsbestimmung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.12.1995
Aktenzeichen
2 BvL 47/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NuR 1996, 400 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Gericht genügt nicht den für einen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG gestellten Anforderungen, wenn es ohne Auseinandersetzung mit den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu Art. 14 GG ohne jeglichen Beleg lediglich seine eigene Auffassung darlegt.

2. Handelt es sich bei einer Eigentumsbeschränkung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 I 2 GG, kommt es für die Gültigkeit der Eingriffsnorm nicht darauf an, ob die Entschädigungsregelung nach § 21f IV BNatSchG dem Art. 14 III GG genügt.