Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 25.10.1995, Az.: 2 BvR 901/95
Aufenthaltserlaubnis; Versagung; Lebensverhältnis; Beistandsgemeinschaft; Hausgemeinschaft; Lebenshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 901/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVerwBl 1996, 144
- DVBl 1996, 195-196 (Volltext mit red. LS)
- FamRZ 1996, 154-155 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1996, 1099-1100 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.
2. Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 I GG kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann.
3. Eine Beistandsgemeinschaft besteht, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt.