Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: 2 BvR 1439/95
Wahl der Mittel der Äußerung; Grundrechtsverstoß; Untersuchungsgefangener; Journalistenbesuch; Veröffentlichung; Öffentliche Belange; Konkrete Gefährdung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1439/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1995, 596-597
- NJW 1996, 983-984 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 566-567 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 116
- NStZ 1995, 563-567
- StV 1995, 536
Redaktioneller Leitsatz
Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Wahl der Mittel, seine Meinung zu äußern. Daher ist das Grundrecht verletzt, wenn einem Untersuchungsgefangenen der mehrstündige Besuch eines Journalisten versagt wird, der seine Geschichte aufschreiben und veröffentlichen wollte, weil es dem Gefangenen unbenommen sein, die Geschichte selbst aufzuschreiben und dann zu publizieren. Sofern nicht die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Belange konkret gefährdet sind, ist der Besuch also zu gestatten.