Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.06.1995, Az.: 1 BvR 166/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zivilrechtliche Klage; Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung; Weiterleitung vonSchriftsätzen an das Rechtsmittelgericht; FristgebundeneSchriftsätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.06.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvR 166/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg 11.12.1992 - 3 U 442/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 93, 99 - 120
- FamRZ 1995, 1559-1561 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, XXXIV Heft 11 (Kurzinformation)
- JurBüro 1996, 53 (Kurzinformation)
- NJ 1995, 644-647 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 3173-3176 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 16 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, A101 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen - jedenfalls derzeit noch - nicht geboten.
2. Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.