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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 31.05.1995, Az.: 2 BvR 736/95

Klageabweisung; Äußerung; Überraschungsentscheidung; Mündliche Verhandlung; Verzicht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.05.1995
Aktenzeichen
2 BvR 736/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ 1995, 66-67
  • NVwZ (Beilage) 1995, 66-67 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-Beil. 1995, 66

Amtlicher Leitsatz

1. Auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter muß nicht damit rechnen, daß ein Gericht unter Aufgabe seiner bisherigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, auf die es den Prozeßbeteiligten selbst hingewiesen hat, die Klage aus Gründen abweist, zu denen sich zu äußern der Prozeßbeteiligte wegen der ihm bekannt gegebenen Auffassung des Gerichts keine zwingende Veranlassung hatte.

2. Im Falle der überraschenden Aufgabe der offengelegten bisherigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht kann dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht gleichzeitig die Bedeutung eines Verzichts auf Stellungnahme zu solchen die Entscheidung tragenden tatsächlichen Umständen, die bislang nach übereinstimmender Auffassung aller Prozeßbeteiligten nicht entscheidungserheblich waren, beigemessen werden.