Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.05.1995, Az.: 2 BvR 1023/94
Geständniserpressung; Hinweis; Freibeweisverfahren; Darlegung des Antragstellers; Verpflichtung von Amts wegen; Rehabilitierungsgericht; Tatsachenfeststellung; DDR-Gerichte; Prüfung; Rechtsstaatlichkeit; Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen; Fortdauernde Wirksamkeit; Politisch Strafverfolgte ; Ineffektives Rehabilitierungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1023/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1995, 418-419 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 449-451 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Gericht hat Hinweisen auf die Möglichkeit der Erpressung des Geständnisses nachzugehen und alle Mittel auszunutzen, die ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehen. An die Darlegungen des Antragstellers sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil es dazu von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. Bruns/Schröder/Tappert aaO, § 7 Rn 39). Ist ein Rehabilitierungsgericht der Ansicht, daß es an die Feststellungen der Tatsachen durch die DDR-Gerichte gebunden ist, und legt sie der Entscheidung ohne Prüfung zugrunde, dann ist dem Betroffenen die rechtsstaatlich geforderte Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen verweigert. Damit ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel verfehlt, die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der DDR-Gerichte zu durchbrechen, um politisch Strafverfolgte zu rehabilitieren. Ein so ineffektives Rehabilitierungsverfahren widerspricht dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Es verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG.